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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Eingereicht bei der Handelskammer in Roermond unter der Nummer73615463

 

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind auf alle Angebote, Kostenvoranschläge, Lieferungen und Verträge von Woodvar B.V. (im Folgenden „Woodvar“) anwendbar, in denen sich Woodvar verpflichtet, dem Käufer Produkte zu liefern.
1.2 Die Anwendbarkeit allgemeiner Bedingungen des Käufers oder jeglicher sonstiger allgemeiner Bedingungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.3 Abweichungen von diesen allgemeinen Bedingungen sind nur mit Woodvars ausdrücklichem schriftlichem Einverständnis gültig.
1.4 Soweit diese allgemeinen Bedingungen in einer Sprache außer Englisch abgefasst sind, hat der englische Text bei etwaigen Konflikten stets Vorrang.
1.5 Der Begriff „schriftlich“ hat die folgende Bedeutung: per Brief oder E-Mail.

 

2. Angebot und Abschluss eines Vertrags

2.1 Alle von Woodvar abgegebenen Angebote sind unverbindlich, selbst wenn sie eine Frist für ihre Annahme enthalten.
2.2 Ein Vertrag kommt wirksam zustande, sobald Woodvar den Auftrag schriftlich bestätigt hat. Woodvars Auftragsbestätigung stellt den vollständigen Vertrag dar.
2.3 Ein von einem (ordnungsgemäß befugten) Vertreter Woodvars abgegebenes Angebot oder eine von einem solchen Vertreter eingegangene Verpflichtung ist nur insoweit verbindlich, wie Woodvar diese(s) schriftlich bestätigt.
2.4 Etwaige Muster oder Proben, die mit einem Angebot bereitgestellt und/oder gezeigt werden, gelten als unverbindlich, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
2.5 Der Käufer ist verpflichtet, Woodvar vor Vertragsschluss schriftlich über alle besonderen Anforderungen an die Produkte zu benachrichtigen (z. B. Qualitätsanforderungen und/oder Qualitätsstandards). Sofern keine besonderen Anforderungen an die Produkte gestellt und von Woodvar ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden, gilt Woodvars Auswahl als ausreichend.
2.6 Etwaige Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung Woodvars.
2.7 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, legt Woodvar fest, ob Produkte verpackt werden und, falls ja, welche Verpackungsmethode verwendet wird.

 

3. Preise

3.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, werden Preise in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer Steuern und Abgaben auf der Basis „ab Werk (benannter Lieferort)“ (EXW, Incoterms® in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung) angegeben. Preise beinhalten keine Verpackungskosten oder Nebenkosten.
3.2 Alle von Woodvar angegebenen Preise basieren auf den monetären Bedingungen, Arbeitskosten, Beschaffungskosten, Abgaben, Transportkosten, Versicherungskosten, Löhnen und Gehältern, Steuern und anderen Abgaben, Subventionen und dergleichen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegeben sind. Sollte nach Vertragsschluss aber vor Lieferung der betreffenden Produkte bei einer oder mehrerer dieser Preiskomponenten ein Anstieg eintreten, ist Woodvar berechtigt, einen angemessenen Mehrpreis an den Käufer weiterzugeben.

 

4. Lieferung

4.1 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, finden Lieferungen auf der Grundlage „geliefert benannter Ort)“ (DAP, Incoterms® in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung) statt.
4.2 Die Lieferzeiten werden jeweils pro Transaktion festgelegt. Die Lieferzeit beginnt zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gemäß Klausel 2.2, sofern Woodvar über alle Unterlagen, Anweisungen und Einzelheiten verfügt, die vom Käufer bereitzustellen sind, und Woodvar, sofern vereinbart, eine Vorauszahlung erhalten hat.
4.3 Sofern nicht anderweitig vereinbart, stellt eine angegebene Lieferzeit unter keinen Umständen eine finale, auflösende Lieferzeit dar. Woodvar ist hinsichtlich einer solchen Lieferzeit erst dann im Verzug, wenn der Käufer Woodvar schriftlich benachrichtigt, dass Woodvar im Verzug ist, und dabei eine angemessene Frist setzt, innerhalb der Woodvar die Lieferung ausführen kann, und Woodvar diese Frist nicht einhält.
4.4 Der Käufer darf eine vereinbarte Lieferung nur bis maximal vier Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin aufschieben.
4.5 Woodvar hat den Käufer rechtzeitig zu informieren, wenn die Lieferzeit überschritten wird. Der Käufer ist bei Überschreitung der Lieferzeit nicht berechtigt, den Vertrag aufzuheben oder zu kündigen, sofern nicht die Lieferzeit um mehr als 12 Wochen überschritten wird. Der Käufer hat bei verspäteter Lieferung in keinem Fall Anspruch auf Entschädigung.
4.6 Sofern nicht anderweitig schriftlich angegeben, liefert Woodvar alle Sendungen in verfügbaren Brettlängen („vallende lengte“).
4.7 Ein Versäumnis des Käufers, seine Zahlungsverpflichtungen (rechtzeitig) zu erfüllen, setzt Woodvars Verpflichtung aus, eine Lieferung vorzunehmen.
4.8 Woodvar ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Jede Teillieferung gilt als separater Vertrag. Woodvar ist berechtigt, für jede Teillieferung Zahlung zu fordern, ehe die nächste Teillieferung ausgeführt wird.

 

5. Verpflichtung zur Entgegennahme von Lieferungen

5.1 Der Käufer ist zur Entgegennahme von Lieferungen verpflichtet.
5.2 Wenn der Käufer eine Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Frist entgegengenommen hat oder, sofern keine Frist gesetzt wurde, die gekauften Produkte nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Vertragsschlusses entgegengenommen hat, ist Woodvar berechtigt, die noch nicht abgeholten Aufträge (sowie alle sonstigen aktuellen Aufträge oder Teile aktueller Aufträge, sofern ein solches Vorgehen Woodvars nicht unzumutbar ist) ohne weitere Ankündigung zu stornieren oder den Vertrag aufzulösen, ohne dass Woodvar eine Haftung für die Rückerstattung von Schäden entsteht oder Woodvars Recht auf die Forderung einer Rückerstattung vom Käufer beeinträchtigt wird.
5.3 Woodvar darf Produkte, die vom Käufer nicht entgegengenommen wurden, in den eigenen Räumlichkeiten oder in den Räumlichkeiten einer Drittpartei auf Kosten und Gefahr des Käufers lagern.
5.4 Der Käufer bleibt voll für die Zahlung des vereinbarten Preises an Woodvar innerhalb der anwendbaren Zahlungsfrist haftbar, selbst wenn er seine Verpflichtung zur Entgegennahme der Lieferung nicht erfüllt.

 

6. Zahlung

6.1 Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung ist ohne Abzug, Verrechnung, Aussetzung oder Entschädigungsforderung auf ein von Woodvar für diesen Zweck angegebenes Konto zu leisten, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart. Woodvar ist jederzeit berechtigt, volle oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen.
6.2 Die vom Käufer geleistete Zahlung wird zunächst auf etwaige ausstehende Zinsen und Kosten angewendet und anschließend auf diejenigen Rechnungen, die bereits am längsten ausstehen. Dies gilt auch, wenn der Käufer angibt, dass sich eine Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
6.3 Sofern eine Zahlung nicht rechtzeitig geleistet wird, gilt der Käufer als im Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, und dem Käufer werden auf den Betrag ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe von 1,5 % je Monat oder angefangenen Monat berechnet. Alle durch die Einziehung des fälligen Betrags entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die geschuldeten außergerichtlichen Kosten werden ausnahmslos in Höhe von mindestens 15 % des einzuziehenden Betrags bzw. mindestens 250,– € berechnet. Wenn Woodvar nachweisen kann, dass Woodvar höhere Kosten entstanden sind, die angemessen erforderlich waren, kann für diese ebenfalls Entschädigung gefordert werden.  Woodvar behält sich das Recht vor, dem Käufer etwaige Schäden zu berechnen, die Woodvar aufgrund von einem Verstoß gegen Zahlungsverpflichtungen entstehen.
6.4 Vorbehaltlich jeglicher sonstiger Rechte, die Woodvar eventuell gesetzlich oder vertraglich zustehen, ist Woodvar bei nicht rechtzeitiger Zahlung im eigenen Ermessen und vorbehaltlich von Woodvars Recht, für entstandenen Schaden Ersatz zu fordern, berechtigt, entweder die weitere Lieferung auszusetzen oder den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist.
6.5 Der gesamte Kaufpreis wird in jedem Fall sofort fällig, wenn der Käufer die rechtzeitige Zahlung versäumt, in Konkurs geht, ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wird, er einem Vormund unterstellt wird, sein Besitz gepfändet wird, er verstirbt (sofern er eine natürliche Person ist) oder wenn das Geschäft des Käufers liquidiert oder aufgelöst wird.
6.6 Bei oder nach Abschluss des Vertrags und vor seiner Durchführung ist Woodvar berechtigt, vom Käufer eine Garantie zu verlangen, dass sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch alle sonstigen Verpflichtungen, die aus dem Vertrag entstehen, erfüllt werden. Eine Weigerung des Käufers, die geforderte Sicherheit beizubringen, berechtigt Woodvar, Woodvars Verpflichtungen auszusetzen und letztendlich ohne Inverzugsetzung oder juristische Intervention den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Woodvars Recht auf die Forderung von Ersatz für den entstandenen Schaden beeinträchtigt wird.

 

7. Eigentumsvorbehalt (für deutsche Kunden gelten abweichende Regelungen; siehe Klausel 15)

7.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller geschuldeten Leistungen für die Lieferung der betreffenden Produkte, einschließlich aller Kosten, Zinsen und Schadenersatzleistungen, sowie aller Beträge, die aufgrund eines Versäumnisses des Käufers zahlbar sind, seine Verpflichtungen im Rahmen dieses oder eines anderen Vertrags zu erfüllen, Woodvars Eigentum.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, Produkte, die einem Eigentumsvorbehalt Woodvars unterliegen, identifizierbar zu belassen und/oder gestalten und sie separat voneinander sowie separat von anderen Produkten im Besitz des Käufers zu halten.
7.3 Bis das Eigentum an den Produkten auf den Käufer übergeht, ist der Käufer nicht berechtigt, das Eigentum an den Produkten an Dritte zu übertragen, sie als Sicherheit anzubieten, sie zu belasten oder verpfänden oder sie auf irgendeine sonstige Art Dritten verfügbar zu machen. Der Käufer ist allerdings berechtigt, diese Produkte im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit zu verkaufen.
7.4 Der Käufer unterliegt hinsichtlich der einem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte einer Sorgfaltspflicht und ist für die Bewahrung ihrer Qualität verantwortlich. Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte gegen alle branchenüblichen Risiken zu versichern und versichert zu halten.
7.5 Der Käufer hat Woodvar bei der Ausübung von Woodvars Eigentumsrechten jederzeit zu unterstützen. Solange ein Eigentumsvorbehalt gilt, ist der Käufer verpflichtet, Woodvar zu den Gebäuden und Räumlichkeiten des Käufers Zutritt zu gestatten.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf erste Aufforderung Woodvars alle Forderungen an Woodvar zu verpfänden, die ihm für von Woodvar gelieferte Produkte entstehen, die einem Eigentumsvorbehalt unterliegen und an Abnehmer des Käufers verkauft wurden.

 

8. Beschwerden

8.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Produkte bei Lieferung auf alle sichtbaren und/oder sofort feststellbaren Mängel und/oder Schäden zu prüfen, wobei die in diesem Artikel festgehaltenen Toleranzen zu berücksichtigen sind. Im Fall eines solchen Mangels und/oder Schadens ist der Käufer verpflichtet, beim Spediteur sofort nach Ankunft der Waren auf dem CMR-Dokument eine entsprechende Beschwerde mit einer klaren Beschreibung des Mangels und/oder Schadens einzureichen und Woodvar innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung der Waren einen detaillierten Bericht über die Beschwerde zu senden. Wenn es der Käufer versäumt, Mängel innerhalb von 48 Stunden nach Lieferung zu melden, gelten die gelieferten Produkte als vom Käufer akzeptiert und Beschwerden werden nicht weiter berücksichtigt.
8.2 Mängel, die erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden können, sind Woodvar innerhalb von 14 Kalendertagen ab Lieferung und sofort nach ihrer Feststellung zu melden.
8.3 Da es sich bei den Produkten um Naturmaterialien handelt, sind beim Kauf und bei der Verwendung der Produkte ihre natürlichen biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften zu berücksichtigen. Potenzielle Qualitätsabweichungen, die auf derartige Eigenschaften zurückzuführen sind, dürfen nicht als Mangel des Produkts betrachtet werden.
8.4 Geringfügige Abweichungen, handelsüblich akzeptable Abweichungen sowie Abweichungen, die sich vernünftigerweise aufgrund von Dingen wie der Dicke, Expansion und Kontraktion oder Musterung von Holz nicht vermeiden lassen, sind zulässig und werden nicht als Grundlage für eine Beschwerde, Vertragskündigung oder jegliche Entschädigung akzeptiert.
8.5 Wenn die Lieferung um 10 % oder weniger von der vereinbarten Menge abweicht, akzeptiert Woodvar dies nicht als Grundlage für eine Beschwerde.
8.6 Beschwerden können nur akzeptiert werden, wenn sie rechtzeitig gemäß Absatz 8.1 und 8.2 oben angezeigt werden und von klaren Fotografien, die die Mängel unanfechtbar darstellen, und einer klaren Beschreibung des Mangels und/oder Schadens begleitet sind.
8.7 Wenn Woodvar eine Beschwerde anerkannt hat, ist Woodvar nur verpflichtet, im eigenen Ermessen Fehlendes zu liefern, an den Produkten Anpassungen vorzunehmen oder die gelieferten Produkte zu ersetzen.
8.8 Produkte, für die ein berechtigter Anspruch gestellt wurde, dürfen nur mit Woodvars vorheriger schriftlicher Einwilligung an Woodvar zurückgegeben werden. Etwaige Rückgaben ohne Woodvars vorherige schriftliche Einwilligung werden von Woodvar nicht akzeptiert. Woodvar ist berechtigt, für Rücksendungen etwaige Verwaltungskosten, Frachtkosten und andere Kosten zu berechnen. Produkte, die als abgelehnt gekennzeichnet sind, dürfen in keinem Fall zurückgegeben werden.
8.9 Wenn eine Lieferung von Produkten ganz oder teilweise verarbeitet oder durch die Handlungen des Käufers einer unwiderruflichen Veränderung unterzogen wurde, werden Beschwerden nicht mehr berücksichtigt.
8.10 Der Käufer hat Woodvar die Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Käufer hat für eine solche Prüfung alle erforderliche Kooperation zu leisten.
8.11 Um eine solche Prüfung zu ermöglichen, hat der Käufer die Produkte und etwaige Verpackungen, die Gegenstand einer Beschwerde sind, für Woodvar (als Ganzes und ungeöffnet) zur Verfügung zu halten und die Produkte auf geeignete Weise zu schützen (z. B. die Qualität der Produkte). Wenn es der Käufer versäumt, diese Verpflichtungen einzuhalten, ist der Käufer weiterhin verpflichtet, die Produkte abzunehmen und für sie Zahlung zu leisten.
8.12 Beschwerden haben auf die Zahlungsverpflichtungen des Käufers keine aufschiebende Wirkung, wenn der Käufer nicht diesbezüglich Woodvars ausdrückliches schriftliches Einverständnis hat.
8.13 Verhandlungen über Beschwerden stellen keine Anerkennung vonseiten Woodvars etwaiger Verpflichtungen zur Beseitigung von Mängeln dar.
8.14 Beschwerden über Rechnungen müssen Woodvar innerhalb von 7 Tagen ab dem Rechnungsdatum zur Kenntnis gebracht werden.

 

9. Haftung

9.1 Woodvars Haftung beschränkt sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 8.
9.2 Außer im Fall einer gesetzlichen Haftung gemäß verpflichtenden Gesetzen und im Fall von vorsätzlicher Handlung oder Unterlassung oder grober Fahrlässigkeit vonseiten Woodvars ist Woodvars Haftung für etwaige Schäden ausgeschlossen. Eine Haftung für etwaige indirekte oder Folgeschäden, einschließlich entgangener Gewinne oder Verluste aufgrund von verspäteter Lieferung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3 In allen Fällen, in denen Woodvar zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist, beschränkt sich der gesamte Haftungsumfang Woodvars dem Käufer gegenüber aufgrund von jeglichen Grundsätzen oder Gründen zu allen Zeiten auf den Netto-Rechnungswert der betreffenden Produkte oder denjenigen Teil des Netto-Rechnungswerts, auf den sich eine Entschädigungsforderung direkt oder indirekt bezieht. Der gesamte von Woodvar zahlbare Schadenersatz übersteigt in keinem Fall den Wert von 10.000,– € je Ereignis, wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als nur ein Ereignis zu betrachten sind.
9.4 Der Käufer hat Woodvar von allen Forderungen Dritter freizustellen, für die Woodvar nicht gemäß diesen Bedingungen haftet.
9.5 Alle Forderungen gegen Woodvar, außer von Woodvar anerkannte Forderungen, verfallen nach Verstreichen eines Zeitraums von 12 Monaten ab Entstehung der Forderung.

 

10. Höhere Gewalt

10.1 Im Fall von höherer Gewalt ist Woodvar berechtigt, ohne gerichtliche Intervention seine Angebote zurückzunehmen, Lieferungen auszusetzen oder alle relevanten Verträge zu kündigen, und Woodvar ist in diesem Fall nicht verpflichtet, eine Entschädigung zu leisten.
10.2 Zusätzlich zur gesetzlichen Beschreibung von höherer Gewalt gilt höhere Gewalt für Woodvar als Krieg oder vergleichbare Situationen, Mobilisierung, Aufstand, Belagerung, Sabotage, Boykott, Epidemie, Pandemie, staatliche Maßnahmen, Streik oder Aussperrung, Besatzung, Blockade, Produktionsrückgänge oder Knappheit/Mangel von Rohstoffen, technische Probleme mit Produktionssystemen, Kündigungen, Verspätungen im Abschluss erforderlicher Vorarbeiten vonseiten des Käufers, Krankheit von Woodvar-Personal, Nichterfüllung vonseiten Lieferanten und/oder Spediteuren, staatliche Gesetzgebung (einschließlich Gesetze ausländischer Staaten) wie z. B. Transport-, Import-, Export- oder Produktionsbeschränkungen, Naturkatastrophen, schlechtes Wetter, Blitzschlag, Brand, Explosion, Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Gase sowie alle sonstigen unvorhergesehenen Umstände, die Woodvar oder Woodvars Lieferanten oder Vertragsnehmer daran hindern, den Vertrag ordnungsgemäß und rechtzeitig umzusetzen, und die nicht auf Woodvars Rechnung oder Gefahr gehen.
10.3 Wenn sich Woodvar auf höhere Gewalt beruft, hat Woodvar den Käufer darüber sofort schriftlich zu benachrichtigen, ebenso über den Wegfall höherer Gewalt.
10.4 Woodvar ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung der Verpflichtungen behindert, erst auftritt, nachdem Woodvar seine Verpflichtungen bereits erfüllt haben sollte.
10.5 Wo Woodvar Teil eines Vertrags bereits ausgeführt hat, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis für gelieferte Produkte zu zahlen.
10.6 Wenn Woodvars vorübergehende Leistungsunfähigkeit länger als 6 Monate andauert, ist Woodvar nicht mehr berechtigt, die Leistung auszusetzen. Bei Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, allerdings nur hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teilverpflichtungen.

 

11. Aussetzung und Kündigung

11.1 Falls es der Käufer versäumt, seine Verpflichtungen gemäß einem von ihm geschlossenen Vertrag zu erfüllen, oder der Käufer diese Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß oder pünktlich erfüllt, falls Befürchtungen bestehen, dass dies eintreten wird, oder falls der Käufer eine Aussetzung von Zahlungen oder Konkurs beantragt oder sein Geschäft liquidiert, ist Woodvar berechtigt, den betreffenden Vertrag auszusetzen oder zu kündigen, ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, und Woodvar ist in diesem Fall nicht verpflichtet, jegliche Form der Entschädigung zu leisten.
11.2 Jegliche Forderung Woodvars, die sich auf einen bereits ausgeführten Teil des Vertrags oder auf Schaden bezieht, der aufgrund von der Aussetzung oder Kündigung des Vertrags entstanden ist, wozu auch entgangener Gewinn zählt, ist mit sofortiger Wirkung fällig.

 

12. Stornierung

12.1 Wenn der Käufer den Vertrag stornieren möchte, ohne dass Woodvar dessen Erfüllung versäumt hat, und Woodvar diesem Vorgehen zustimmt, ist Woodvar berechtigt, die Auslagen, Schäden und entgangenen Gewinne sowie nach Wahl Woodvars unter Berücksichtigung aller Umstände (z. B. bereits erfüllte Lieferungen/Produktion, Vertrag über maßgefertigte oder Standardprodukte) 50–100 % des Vertragspreises in Rechnung zu stellen.

 

13. Geistige Eigentumsrechte

13.1 Woodvar behält alle geistigen Eigentumsrechte an den gelieferten Produkten, selbst wenn die Produkte spezifisch für den Käufer gefertigt wurden, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.

 

14. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

14.1 Diese allgemeinen Bedingungen sowie alle von Woodvar geschlossenen Verträge unterliegen alleine niederländischem Recht und sind gemäß diesem auszulegen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (1980) (CSIG) ist ausgeschlossen.
14.2 Im Fall einer Streitigkeit ist das zuständige Gericht in Roermond, Niederlande, befugt, die Streitigkeit zu behandeln, sofern nicht Woodvar entscheidet, sie an das zuständige Gericht am Geschäftssitz des Käufers zu übergeben.
14.3 Streitigkeiten zwischen Woodvar und Käufern, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, werden durch Schlichtung eines Schiedsrichters vor der Internationalen Handelskammer gemäß der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer beigelegt. Ort des Schiedsverfahrens ist Roermond, Niederlande. Das Schiedsverfahren findet in englischer Sprache statt.

Abweichend von Klausel 7 gilt für deutsche Kunden Folgendes:

15 Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer zustehen.
Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollem Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:
a) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.
b) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfasster Restanteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Abnehmer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restantanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Restantanteil ausgedehnt, so steht uns an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser andere Lieferanten bestimmt.
Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware ausunseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten.
Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen: jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unserer Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Abnehmers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
Die Parteien vereinbaren hiermit hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten die ausschließliche Geltung deutschen Rechtes.
Jedweder sonstige dieser Vereinbarung entgegenstehende oder die Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten betreffende vertragliche Regelung, insbesondere innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch diese Vereinbarung gegenstandslos.